Overview

ÖCU ,Österreichische Cocktails Union ©,®

Die weltgrößte Rezeptsammlung
für jedermann - als kostenlose "Persönliche Edition"
selber Mixen wie ein Weltmeister

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  • Community Service

Description

Obmann

Osama Kloub

Degengasse 4/

1160 Wien

Tel.: +436643430300

Fax.Nr.: +43 (0)820 901 184 - 171


E-Mail: ocu@chello.at
Name, Sitz und Tätigkeitsbereich



Der Union führt den Namen Österreichische Cocktails Union.

Er hat seinen Sitz in 1160 Wien , Degengasse 4 /...... und erstreckt seine Tätigkeit derzeit auf das Bundesland Wien.



Die Errichtung von Zweigvereinen in ganz Europa ist beabsichtigt (bitte melden, wenn diesbezüglich Interesse verhanden).





Zweck



Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt:

Die Weitergabe von Wissen über Cocktails

Entstehung
Geschichte
Aktueller Stand
Den rechtlichen Schutz von Cocktailnamen, Cocktailrezepten und ihrer Erfinder.

Die Förderung des Schöpfergeists bei der Kreation von Cocktails



und vieles mehr…………………….



Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks





Als ideelle Mittel dienen



a) das Anbieten von Cocktailmixkursen

b) fachspezifische Vorträge

c) das Organisieren von einschlägigen Veranstaltungen (Cocktailpartys, Diskussionen)

d) die Einrichtung einer Homepage

e) die Errichtung einer Vereinsbibliothek für alle Mitglieder

.f) .................................................................................................................................................

g) .................................................................................................................................................



(2) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch



a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge

b) Erträgnisse aus Events und Veranstaltungen

c) Sponsoren

d) Kurse

e) Spenden





Arten der Mitgliedschaft



Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.



Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.





Erwerb der Mitgliedschaft



Mitglieder des Vereins sein können alle physischen Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben


sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden.



Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.



Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins.



Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.





Beendigung der Mitgliedschaft



Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluß.



Der Austritt kann nur zum Ende jeden 3. Monats ( = Quartalsende ) erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens ein Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.



Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.



Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.



Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.





Rechte und Pflichten der Mitglieder



Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.







Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.







Vereinsorgane



Organe des Vereins sind die Generalversammlung

der Vorstand

die Rechnungsprüfer

und das Schiedsgericht





Generalversammlung



Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes . Eine ordentliche Generalversammlung findet statt………..



Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf



a. Beschluß des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,

b. schriftlichen Antrag von mindestens einem Hefte der Mitglieder,

c. Verlangen der Rechnungsprüfer

d. Beschluß eines gerichtlich bestellten Kurators



binnen vier Wochen statt.





Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.



Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefaßt werden.



Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.



Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlußfähig.









Aufgaben der Generalversammlung



Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:



Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;

Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;

Beschlußfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;

Beratung und Beschlußfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.





(1) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;

(2) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;

(3) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c dieser Statuten;

(4) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;

(5) Verwaltung des Vereinsvermögens;

(6) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;

(7) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.





Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder



Der Obmann Den Hr. Dr. Osama kloub führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Die Schriftführin Die Fr. Christine Müller unterstützt den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte.



Der Obmann Den Hr. Dr. Osama kloub vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmanns und der Schriftführerin, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des Obmanns und des Kassiers/der Kassierin. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.



Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den Vorstandsmitgliedern erteilt werden.



Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann den Herr Kloub berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.



Der Obmann Kloub führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.



Die Schriftführin Fr. Müller führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.



Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.



Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Obmanns/Obfrau, des Schriftführers/der Schriftführerin oder des Kassiers/der Kassierin ihre Stellvertreter/innen.





§ 14: Rechnungsprüfer



Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung Wiederwahl wird . Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.



Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.



Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.



Schiedsgericht



Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.



Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.



Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

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